Zudem wurden die hiervor angenommenen Kokainmengen eher defensiv berechnet, so dass es auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist, von der Gesamtmenge noch einen Abzug für Verpackungsmaterial vorzunehmen. Und schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – hätte er tatsächlich jeweils nur 0.65 Gramm abgegeben – dies auch plausibilisiert bzw. näher ausgeführt hätte, was er in seinen