Auch wenn diese die gekaufte Menge nicht abwogen, darf davon ausgegangen werden, dass sie kein Kokain mehr beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn dieser regelmässig nur zwei Drittel der angegebenen Kokainmenge abgegeben hätte, obwohl sie den gesamten Preis, nämlich CHF 50.00 für ein halbes und CHF 100.00 für ein ganzes Gramm, bezahlt hatten. Zudem wurden die hiervor angenommenen Kokainmengen eher defensiv berechnet, so dass es auch aus diesem Grund nicht angezeigt ist, von der Gesamtmenge noch einen Abzug für Verpackungsmaterial vorzunehmen.