Bei den von den Käufern gemachten Grammangaben handelt es sich um Schätzungen in einer gewissen Bandbreite und es handelte sich um Käufer, die mehrmals beim Beschuldigten bezogen hatten. Auch wenn diese die gekaufte Menge nicht abwogen, darf davon ausgegangen werden, dass sie kein Kokain mehr beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn dieser regelmässig nur zwei Drittel der angegebenen Kokainmenge abgegeben hätte, obwohl sie den gesamten Preis, nämlich CHF 50.00 für ein halbes und CHF 100.00 für ein ganzes Gramm, bezahlt hatten.