, 242 Z. 180 ff.), dass der Beschuldigte die entsprechenden Mengen verkaufte und nicht weniger. In der vom Beschuldigten bewohnten Wohnung wurden zudem drei Minigrips mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von total 1.4 Gramm netto (pag. 197, pag. 215, pag. 457 und pag. 473) sichergestellt, bei welchen es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um drei Minigrips zu 0.5 Gramm handelt. Zu beachten ist auch, dass es durch das «Auskratzen» der Minigrips zu geringen Mengenverlusten kommen kann. Bei I.________ wurden zwei Minigrips mit einem Nettogewicht von gesamthaft 1.56 Gramm sichergestellt (pag.