Dafür spricht auch die Stückelung des sichergestellten Geldes mit 4 x CHF 50.00 und 1x CHF 100.00 (pag. 574). Der Beschuldigte verkaufte gemäss Aussagen der bekannten Drogenabnehmer in der Regel ein Gramm Kokain für CHF 100.00 und ein halbes Gramm für CHF 50.00. Weiter zeigt die Menge des bei M.________ sichergestellten Kokains (23 Gramm brutto mit Verpackung bzw. 19.9 Gramm netto ohne Verpackung) und der von ihm gemachten Aussagen, wonach er 20 Gramm beim Beschuldigten gekauft habe (pag. 240 Z. 86 ff., 242 Z. 180 ff.), dass der Beschuldigte die entsprechenden Mengen verkaufte und nicht weniger.