Die Verteidigung des Beschuldigten machte auch oberinstanzlich im Wesentlichen geltend, die Angaben der Drogenabnehmer (0.5 bis ein Gramm) würden sich auf «Minigrip-Päckli» beziehen, weshalb von den ermittelten Mengen das Gewicht der Verpackungen abzuziehen sei, wie dies beim Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 gemacht worden sei. Gestützt auf die dortigen Auswertungen müsse davon ausgegangen werden, dass ein Abnehmer beim Kauf von einem Gramm Kokaingemisch durchschnittlich nur 0.65 Gramm Kokaingemisch erhalten habe, weshalb die bei den Abnehmern ermittelte Grammmenge mit dem Faktor 0.65 multipliziert werden müsse (pag. 1089).