243 Z. 237 ff.), erweist sich mit der Vorinstanz eine Menge von insgesamt 25.8 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte an M.________ verkauft hatte, als erstellt. 7.4.6 Fazit betreffend verkaufter Drogenmenge Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz von folgenden Kokainmengen auszugehen: - 62.4 Gramm aus Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten - 20 Gramm an I.________ (inkl. die Sicherstellung von 1.56 Gramm) - 13 Gramm an J.________ - 35 Gramm an K.________ - 24 Gramm an L.________ - 25.8 Gramm an M.________ (inkl. die Sicherstellung über 19.8 Gramm)