Gestützt auf die bei M.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten sichergestellte Menge von 19.8 Gramm Kokaingemisch sowie die (als einziges übriges Beweismittel vorhandenen) Aussagen von M.________, wonach er im Januar 2022 noch 6 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 240 Z. 106 ff. und pag. 243 Z. 237 ff.), erweist sich mit der Vorinstanz eine Menge von insgesamt 25.8 Gramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte an M.________ verkauft hatte, als erstellt.