410 ff.). Im Ergebnis erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass L.________ in der Zeit von ca. Mitte 2020 bzw. vom 1. Juli 2020 bis am 8. März 2022 24 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten kaufte. 7.4.5 Aussagen M.________ In Bezug auf M.________ ging die Vorinstanz von einer vom Beschuldigten verkauften Drogenmenge von 25.8 Gramm Kokaingemisch aus (pag. 855, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Menge wurde von der Verteidigung oberinstanzlich nicht beanstandet (vgl. die Anträge gemäss pag. 1102). Gestützt auf die bei M._____