Massgebend ist die von K.________ erwähnte Drogenmenge, welche er bezogen hatte, und der dafür insgesamt bezahlte Betrag, mit welchen sich der erwähnte Zeitraum von Oktober 2021 bis am 8. März 2022 ohne Weiteres in Einklang bringen lässt und ein stimmiges Gesamtbild ergibt. 7.4.4 Aussagen L.________ Zu den Bezügen von L.________ führte die Vorinstanz in ihrer Begründung Folgendes aus (pag. 854 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beziehung zwischen L.________ und dem Beschuldigten war nicht nur rein geschäftlich, die beiden kannten sich auch privat.