33 wonach er beim Beschuldigten von ca. Oktober 2021 bis am 8. März 2022 Kokain bezogen habe. Zwar sprach K.________ auch mal davon, während sieben bis acht Monaten beim Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 317 Z. 119 ff.). Diese Aussage dürfte jedoch nicht absolut erfolgt sein, zumal K.________ auch mal von lediglich sechs Monaten gesprochen hatte. Massgebend ist die von K.___