Er bitte die Staatsanwältin deshalb, der Familie des Beschuldigten zu helfen (pag. 662). Für die Kammer bestehen mit Blick auf diese Ausführungen keine Zweifel an den Aussagen von K.________, zumal sich dieser mit seinen Angaben auch selbst belastete. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Menge von 35 Gramm Kokaingemisch, welches K.________ beim Beschuldigten erworben hatte, als erstellt. Auch hinsichtlich des Zeitraums ist auf die Aussagen von K.________ abzustellen,