Ferner liegen, wie bereits erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass K.________ den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hätte. Vielmehr schrieb K.________ nach der Verhaftung des Beschuldigten am 19. März 2022, mithin kurz vor seiner ersten Einvernahme, an die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zu ihm in jeder Situation sehr zuvorkommend, solidarisch und hilfsbereit gewesen sei. Auch die Mutter des Beschuldigten sei nett, lieb und gastfreundlich und er den Bruder des Beschuldigten in sein Herz geschlossen. Er bitte die Staatsanwältin deshalb, der Familie des Beschuldigten zu helfen (pag.