279 Z. 108 ff.). Wie bereits erwähnt, bestätigte sie mit ihren Aussagen zudem, dass der Beschuldigte mit einem rosaroten Mobiltelefon, welches sichergestellt worden sei, für Kokain bezahlt worden sei (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 281 Z. 207 ff.), und das rosarote iPhone konnte an der Hausdurchsuchung tatsächlich sichergestellt werden. In den Notizbüchern, welche auf dem Nachttisch des Beschuldigten sichergestellt wurden, findet sich ebenso der Eintrag «AK________» (pag. 411) und K.________ erklärte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte ihn «AK.________» genannt habe (pag. 318 Z. 159 f.). Ferner liegen, wie bereits erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass K.______