Das Kokain sei als weisse Steine in Plastiksäcklein verpackt gewesen (pag. 318 Z. 150 f., pag. 321 Z. 54), was auch von J.________ so geschildert wurde (pag. 328 Z. 182 f.). K.________ konnte auch benennen, wie hoch seine Drogenschulden beim Beschuldigten waren, nämlich CHF 800.00 für 8 Gramm Kokain, und dass er einmal einen Laptop und ein rosarotes Mobiltelefon gegen Kokain getauscht habe (pag. 316 f. Z. 98 ff., pag. 317 123 ff., pag. 318 Z. 157, pag. 321 Z. 59 ff. und pag. 322 Z. 76 ff.). In diesem Zusammenhang benannte er die spezielle Nebensächlichkeit, dass der Beschuldigte ihm einmal 2 Gramm Kokain geschenkt habe, weil er so Freude am Computer gehabt habe (pag. 317 Z. 110 ff.).