Die beiden Einvernahmen von K.________ enthalten keine Hinweise darauf, dass dieser aufgrund seiner Schizophrenie «unsortiert» Aussagen getätigt hätte. Vielmehr machte K.________ detaillierte und nachvollziehbare Aussagen verbunden mit vielen Nebensächlichkeiten. So konnte er beispielsweise ausführen, wie er erfahren habe, dass der Beschuldigte Kokain verkaufte: Eine kleine Frau vom Bahnhof sei regelmässig vorbeigekommen und habe beim Beschuldigten gekauft. Sie habe auch schon bei ihm, K.________, geklingelt (pag. 315 f. Z. 55. ff.).