Es sei deshalb von maximal 20 Bezügen zu einem halben Gramm (2/3 der Bezüge) und zu 1 Gramm (1/3 der Bezüge) auszugehen, was maximal 13 Gramm Kokaingemisch ergebe (pag. 859). Oberinstanzlich wiederholte die Verteidigung ihren Standpunkt im Wesentlichen, indem sie geltend machte, die Aussagen von K.________ seien nicht widerspruchsfrei, zumal er angegeben habe, beim Beschuldigten ab Neujahr 2021 bezogen zu haben, obwohl er diesen erst seit Oktober 2021 kenne. Ein Zeitraum von sieben bis acht Monaten könne damit nicht stimmen.