Die Verteidigung brachte erstinstanzlich vor, die Angaben von K.________ zu der beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain seien ungefragt und direkt ausgeführt worden, ohne Herleitung und ohne Begründung. Dieser sei zudem schizophren und invalid, weshalb seine Gedanken unsortiert gewesen seien. Da K.________ erst seit Neujahr beim Beschuldigten bezogen haben wolle, könne er bis zur Verhaftung maximal zwei Monate lang bezogen habe. Es sei deshalb von maximal 20 Bezügen zu einem halben Gramm (2/3 der Bezüge) und zu 1 Gramm (1/3 der Bezüge) auszugehen, was maximal 13 Gramm Kokaingemisch ergebe (pag. 859).