Insgesamt habe er über einen Zeitraum von sieben bis acht Monaten sicher 35 g, wenn nicht 40 g bezogen. Entsprechend habe er um die CHF 4'000.00 bezahlt – aktuell seien davon noch CHF 800.00 offen (pag. 317 Z. 119 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von K.________, indes aber zugunsten des Beschuldigten, wird auf die Menge von 35 g Kokaingemisch abgestellt.