31 tober bis Neujahr 2021 auszugehen; dies wurde denn auch von keiner der Parteien oberinstanzlich in Frage gestellt. 7.4.3 Aussagen K.________ Zu den Aussagen von K.________ hinsichtlich der vom Beschuldigten verkauften Drogenmenge hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 854, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Angaben von K.________ zur von ihm bezogenen Gesamtmenge sind gleichbleibend, stimmig und widerspruchslos.