Als interessante Nebensächlichkeit erklärte er überdies, er wisse von K.________, dass er, wenn er irgendetwas [Kokain] brauche oder wolle, einfach schnell eine SMS schreiben solle, ob «der zuhause sei oder so» (pag. 328 Z. 172 f.), was sich mit den Auswertungen des Mobiltelefons ebenso deckt. Die von der Verteidigung errechneten vier Gramm (pag. 798 und pag. 1088) decken sich demgegenüber nicht mit den Angaben von J.________. So sprach dieser selbst von einem Betrag von insgesamt rund CHF 1'300.00, für welchen er beim Beschuldigten Kokain gekauft habe.