Auch die Kammer erachtet es vorliegend als erstellt, dass J.________ beim Beschuldigten eine Menge von rund 13 Gramm Kokaingemisch bezogen hatte. Ergänzend zu den korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei J.________ um den AJ.________ des Wohnblocks, in welchem der Beschuldigte wohnte (pag. 325 Z. 35, Z. 43 ff.), handelte und auch dessen Telefonnummer bei der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten unter dem Namen «AJ.________» erschien. Zudem fanden sich im Notizbuch sowohl der Name «AJ.________» als auch durchgestrichene Zahlenbeträge (pag. 434, pag. 480 sowie pag. 414, wobei «_______