30 7.4.2 Aussagen J.________ Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die von J.________ beim Beschuldigten gekaufte Drogenmenge Folgendes (pag. 854, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): J.________ führte glaubhaft aus, nach der Trennung von seiner Ehefrau ein paar Mal Kokain genommen zu haben. Von Oktober bis Ende 2021 habe er ab und zu ein halbes oder ganzes Gramm beim Beschuldigten bezogen (pag. 326 Z. 62 ff.), wobei das Gramm jeweils CHF 100.00 gekostet habe (pag. 329 Z. 194 f.).