), lässt sich demgegenüber ohne Weiteres mit der Zeitdauer (zwei bis drei Monate), der Anzahl der ausgetauschten Nachrichten und Telefonate, den Observationsergebnissen und der sichergestellten Kokainmenge bei der Anhaltung in Einklang bringen. Daran vermag nichts zu ändern, dass I.________ im Verfahren auch einmal angab, wonach es auch weniger gewesen sein könne (pag. 312 Z. 107 f.). Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass I.________ beim Beschuldigten eine Menge von 20 Gramm Kokaingemisch kaufte. Die Käufe fanden gemäss den Angaben von I.________ und der erfolgten Mobiltelefonauswertung vom 30. Dezember 2021 bis zum 7. März 2022 statt.