306 Z. 80 ff.), geht entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1088) mit seinen eigenen Angaben, wonach er seit zwei bis drei Monaten ein- oder zweimal pro Woche für CHF 50.00 bis zu CHF 150.00 Kokain beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 306 Z. 80 ff.; pag. 307 Z. 130 ff.), nicht auf. Seine am Schluss zu Protokoll gegebene Schätzung, wonach er 20 Gramm sicher, aber nicht mehr, bezogen habe (pag. 312 Z. 98 ff.), lässt sich demgegenüber ohne Weiteres mit der Zeitdauer (zwei bis drei Monate), der Anzahl der ausgetauschten Nachrichten und Telefonate, den Observationsergebnissen und der sichergestellten Kokainmenge bei der Anhaltung in Einklang bringen.