Die Mobiltelefonauswertung stützt somit die Aussage von I.________, wonach er seit rund zwei bis drei Monaten beim Beschuldigten Kokain bezogen habe. Für die Observationsergebnisse vom 9. Februar 2022 und vom 18. Februar 2022 finden sich keine Nachrichten oder Telefonate, was darauf hindeutet, dass es daneben auch sonst noch zu Treffen kam, bei welchen I.________ Kokain kaufte. Am 9. Februar 2022 wurde I.________ nach dem Treffen mit dem Beschuldigten mit 2.37 Gramm brutto Kokaingemisch angehalten. Dazu sagte er aus, er habe dieses Kokain beim Beschuldigten gekauft (pag. 305 Z. 53 ff., pag. 311 Z. 54 ff.). Weiter wurde I.______