Diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer integral anschliessen. Ergänzend ist auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu verweisen (pag. 634 ff.), aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte und I.________ vom 30. Dezember 2021 bis zum 7. März 2022 wiederholt Nachrichten austauschten oder telefonierten. Die Mobiltelefonauswertung stützt somit die Aussage von I.________, wonach er seit rund zwei bis drei Monaten beim Beschuldigten Kokain bezogen habe.