Davon ausgehend, dass I.________ den Beschuldigten zwei Monate vor dessen Festnahme kennenlernte und während dieser Zeit durchschnittlich zweimal wöchentlich für jeweils CHF 100.00 (sein Budget reichte von CHF 50.00 bis CHF 150.00) konsumierte, ergibt dies über den erwähnten Zeitraum einen Betrag von CHF 1'600.00. Wird diese Summe auf den von I.________ angegebenen Grammpreis (CHF 80.00, pag. 307 Z. 120 f.) gerechnet, ergibt sich eine Menge von 20 g Kokaingemisch. I.________ gab zudem auch von sich aus an, beim Beschuldigten sicherlich 20 g bezogen zu haben (pag. 312 Z. 104 ff.), weshalb vorliegend auf diese Menge abgestellt werden kann.