äusserte sich einlässlich zu den von ihm bezogenen Mengen. Er stellte klar, dass es bei ihm immer eine «Geldfrage» sei und er abhängig davon jeweils ein- bis zweimal pro Woche für CHF 100.00-150.00 Kokain gekauft habe, wobei es aber auch Tage gegeben habe, an denen er nur für CHF 50.00 habe kaufen können. Zum ersten Mal beim Beschuldigten bezogen habe er vor ca. zwei bis drei Monaten (pag. 306 Z. 65 ff.). Anders als die Verteidigung erkennt das Gericht bei I.________ kein beliebiges und unreflektiertes Bejahen ihm vorgerechneter Mengen. Vielmehr noch wollte sich I.________ nicht auf zu hohe Mengen festlegen und ruderte stellenweise auch zurück