574). Für die Kammer ist aufgrund sämtlicher Ausführungen hiervor erstellt, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums bereits seit einiger Zeit Kokain verkaufte und dass das bei ihm in der Wohnung sichergestellte Kokain ebenfalls für den Verkauf gedacht war. 7.4 Zur verkauften Drogenmenge 7.4.1 Aussagen I.________ Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Aussagen von I.________ zutreffend Folgendes (pag. 853 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): I.________ äusserte sich einlässlich zu den von ihm bezogenen Mengen.