Diese genannten Beweismittel ergeben ein stimmiges Gesamtbild und zeigen, dass der Beschuldigte bereits seit einiger Zeit vor seiner Anhaltung mit Kokain handelte und damit seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum finanzierte. Für Kokainverkäufe durch den Beschuldigten spricht auch die Tatsache, dass er bereits einschlägig wegen Kokainhandels vorbestraft ist (festgestellt am 10. Juli 2020) und im damaligen Strafverfahren ähnliche Sicherstellungen gemacht wurden (Geldkassette, Kokain, Minigrips, Digitalwaage mit weissen Pulveranhaftungen, CHF 210.00 in Stückelung von 4 x CHF 50.00 und 1 x CHF 10.00, pag. 574).