Auf der einen Seite bestritt der Beschuldigte mit unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen jeglichen Kokainverkauf. Auf der anderen Seite liegen die anlässlich der Hausdurchsuchung gemachten Sicherstellungen, die Observationen der Polizei, die Sicherstellungen nach den Anhaltungen von M.________ und I.________, die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten, die Einträge in den auf dem Nachttisch im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten Notizbücher sowie die durchwegs belastenden Aussagen von O.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________