348 Z. 209 ff.). Wie der Beschuldigte behauptete schliesslich auch P.________, dass die beiden Minigrips mit weissem Pulver aus dem Abstellraum Mehl aus Marokko beinhalteten (pag. 349 Z. 287 ff.). Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten müssen mit Blick auf diese Ausführungen auch die Angaben von P.________, soweit sie zur Sachverhaltsfindung überhaupt beitragen, als unglaubhaft bezeichnet werden. 7.3.6 Zwischenfazit Auf der einen Seite bestritt der Beschuldigte mit unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen jeglichen Kokainverkauf.