345 Z. 91 ff., pag. 350 Z. 322), wollte aber nicht wissen, welche Drogen, obwohl der Beschuldigte bei ihr wohnte (pag. 346 Z. 123 ff., pag. 349 Z. 273 ff.). Obwohl die befragten Drogenkonsumenten angegeben hatten, das Kokain teilweise in der Wohnung des Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 286 Z. 145 ff. [L.________], pag. 311 Z. 48 f. [I.________], pag. 317 Z. 110 ff. [K.________] und pag. 340 Z. 52 ff. [J.________], wollte P.________ auch nicht gesehen haben, dass der Beschuldigte oft Besuch empfangen hatte (pag. 350 Z. 315 ff.). Weiter wollte sie nicht bemerkt haben, dass in der Wohnung an verschiedenen Orten Minigrips herumlagen (pag.