, J.________ und K.________ Kokain verkaufte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ abgestellt werden kann. Was die Menge der an diese Personen verkauften Drogen betrifft, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7.4 hiernach verwiesen. 7.3.5.4 Aussagen P.________ Die Mutter des Beschuldigten, P.________, machte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 16. März 2022 (pag. 344 ff.) kaum Aussagen, die der Sachverhaltsfindung dienten. Sie bestätigte einzig, dass ihr Sohn viele Drogen konsumierte (pag. 344 f. Z. 54 ff., pag. 345 Z. 91 ff., pag.