Aussagen I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ wurden sowohl als beschuldigte Personen wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen als auch als Auskunftspersonen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten befragt. Soweit sie den Beschuldigten also des Kokainverkaufs an sie bezichtigten, belasteten sie sich auch selber mit ihren Aussagen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, wieso sie sich weitergehend als tatsächlich erfolgt strafrechtlich belasten sollten. Umso mehr, als z.B. L._____