auf ihre Aussagen angesprochen und ihr Vorwürfe dazu gemacht habe, lässt sich erklären, weshalb sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 299 f.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 (pag. 781 f. Z. 5 ff.) keine Aussagen mehr zum Drogenhandel des Beschuldigten machen wollte. Mit Blick auf diese Ausführungen erweisen sich die Aussagen von O.________ insgesamt als detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft und decken sich teilweise mit den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln. Auf ihre Aussagen kann demnach abgestellt werden. 7.3.5.3 Aussagen I.__