L.________, dessen Mobiltelefonnummer beim Beschuldigten unter dem Namen «AL.________» gespeichert war und der beim ________ arbeitete, bestätigte, vom Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 266 f. Z. 95 ff., pag. 273 Z. 44 f. und Z. 63 ff.). Zudem findet sich sein Name bzw. «AL.________» wie bereits erwähnt auch im Notizbuch (pag. 391, pag. 410; pag. 412). Auch glaubte O.________, dass der Beschuldigte dem AJ.________ des Wohnblocks, in welchem der Beschuldigte wohnte, Kokain verkaufte. Dieser habe jedenfalls konsumiert und der Beschuldigte und er hätten sich auch getroffen (pag. 279 Z. 134 f.). J.________, der als AJ.