Eindrücklich schilderte O.________ auch, dass die Personen, die beim Beschuldigten Drogen gekauft hätten, bar bezahlt hätten, aber teilweise auch Schulden gemacht oder die Drogen mit Geräten wie z.B. Fernseher, Laptop, Drucker oder Handy bei ihm bezahlt hätten. Ein Handy, welches der Beschuldigte so erhalten habe, sei beschlagnahmt worden. Dies habe sie aus der Liste vom Hausdurchsuchungsprotokoll mit den sichergestellten Gegenständen, die die Mutter des Beschuldigten ihr am Tag der Verhaftung geschickt habe, gesehen (pag. 278 f. Z. 103 ff., pag. 281 Z. 207 ff.).