___ teilweise von objektiven und subjektiven Beweismitteln gestützt. So wurde bei der Hausdurchsuchung in der Geldkassette auf dem Nachttisch des Beschuldigten Kokaingemisch von netto 61.4 Gramm in einem Knistersack gefunden. Dies entspricht ihren Aussagen, wonach das vom Beschuldigten gekaufte Kokain «in durchsichtigen Plastiksäcklein» verpackt gewesen sei (pag. 279 Z. 151 ff., pag. 280 Z. 178 f.). Weiter gab sie auf Frage, wie der Beschuldigte das Kokain abgepackt habe, an, sie habe diese kleinen Beutel gesehen, in die er es abgepackt habe (pag. 280 Z. 181 f.). Bei der Hausdurchsuchung kamen an verschiedenen Orten grössere Mengen an leeren, neuen Minigrips zum Vorschein.