wann der Beschuldigte Kokain verkauft habe (pag. 277 Z. 33 ff., pag. 279 Z. 116 ff., pag. 281 Z. 212 f.). Gefragt nach den Mengen, die der Beschuldigte jeweils gekauft habe, gab sie zu Protokoll, sie wisse dies nicht, sie habe jeweils Säcklein in der Grösse einer kleinen Schale, aus welcher man das Frühstück esse, gesehen (pag. 279 Z. 151 ff.). Ob der Beschuldigte mehr als ein- oder zweimal pro Monat in R.________ Kokain gekauft habe, wisse sie nicht, da sie ja gearbeitet habe (pag. 280 Z. 169 f.). Weiter werden die detaillierten Aussagen von O.________ teilweise von objektiven und subjektiven Beweismitteln gestützt.