So sei dieser alle zwei Wochen bzw. einmal pro Monat nach R.________ gefahren und habe dort das Kokain bei Albanern besorgt. Sie sei zweimal mitgegangen, habe aber bei der Bushaltestelle in R.________ auf ihn warten müssen (pag. 279 Z. 144 ff., pag. 280 Z. 161 ff.). Als Nebensächlichkeit, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, gab sie an, der Beschuldigte habe am Tag seiner Festnahme eigentlich nach R.________ eine grössere Menge Kokain holen gehen wollen. Dies, da Albaner gemäss seinen Aussagen während des Ramadans im April keine Drogen verkauften.