Wohin die Frau im Block gegangen sei, wisse er jedoch nicht (pag. 330 Z. 257 ff.). K.________ erklärte, er habe durch eine Frau vom Bahnhof, welche regelmässig beim Beschuldigten kaufe und auch schon bei ihm, K.________, geklingelt habe, erfahren, dass der Beschuldigte Kokain verkaufe (pag. 315 f. Z. 53 ff.). Die Aussagen von O.________ werden somit einerseits durch die Aussagen von J.________ und K.________ und andererseits durch den Eintrag im Notizbuch «________» ungemein bestätigt, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. O.________ konnte auch detailliert angeben, woher der Beschuldigte das Kokain bezogen haben soll. So sei dieser alle zwei Wochen bzw. einmal pro Monat nach R.______