Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei O.________ um die damalige Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 16. März 2022 war sie knapp 20 Jahre alt, seit ungefähr einem Jahr mit dem Beschuldigten zusammen (pag. 277 Z. 39) und von ihm in der neunten Woche schwanger (pag. 282 Z. 254 f.). In ihrer Einvernahme vom 16. März 2022 gab O.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum mit Kokain gehandelt.