Eine Haltestelle habe «________» in R.________ geheissen (pag. 280 Z. 160 ff.). Wenngleich O.________ anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bereit war, ihre früheren Aussagen zu bestätigen und im Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 781 ff.), zweifelt das Gericht nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen. Die aussagemässige «Kehrtwende» von O.________ wird indes an anderer Stelle zu thematisieren sein (vgl. Ziffer VII.3.2 hiernach).