23 kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 8 zu Art. 141). Die Aussagen der Auskunftspersonen sind damit allesamt verwertbar. 7.3.5.2 O.________ Hinsichtlich der Aussagen von O.________ kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 851, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): O.________ machte bei der polizeilichen Befragung am 16.03.2022 sehr detaillierte Angaben zum gemeinsamen Alltag mit dem Beschuldigten und schilderte ihre Beobachtungen bezüglich der Drogengeschäfte (pag.