Aussagen, welche mit denjenigen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme nicht deckungsgleich sind – als stillschweigender Verzicht zu werten ist. Hinzu kommt, dass vorliegend ohne Weiteres eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, für deren Aufklärung die genannten Einvernahmen unverzichtbar sind (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis-