147 auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.6.7.4). Wenn auch die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ist vorliegend festzustellen, dass sich die Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht dazu äusserte und (auch) im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers auf diese Einvernahmen verwies, was nach Überzeugung der Kammer und sofern überhaupt von Relevanz – mithin hinsichtlich der