Bei den aufgeführten, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen handelte es sich um von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen, bei welchen die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gelten. Werden diese verletzt, darf die entsprechende Einvernahme gemäss Abs. 4 von Art. 147 auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.6.7.4).