_ wurde am 25. März 2022 als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten delegiert, ohne Gewährung des Teilnahmerechts, einvernommen (pag. 314 ff.). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Mai 2022 wiederholte er praktisch alle Aussagen. Zur Qualität des Kokains äusserte er sich nur auf Nachfrage (pag. 321 Z. 46 ff.). J.________ schliesslich wurde am 25. März 2022 als beschuldigte Person im eigenen Strafverfahren und als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten delegiert und ohne Gewährung des Teilnahmerechts einvernommen (pag.